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Krankenversicherung: Spezialisierte Palliativpflege wird höher vergütet

Bern, 12.06.2026 — Um die Vergütung der spezialisierten Palliativpflege zu verbessern, erhöht das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) im Auftrag des Bundesrats die entsprechenden Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Juni 2026 entschieden, die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) anzupassen.

Die Vergütung von ambulant und im Pflegeheim erbrachten Pflegeleistungen setzt sich neben dem Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) aus einem Beitrag der Versicherten und der Restfinanzierung durch die Kantone oder Gemeinden zusammen. Bei Pflegeleistungen, die im Rahmen der spezialisierten Palliativpflege (Palliative Care) erbracht werden, ist diese Vergütung nicht immer angemessen. Das ist einer der Befunde aus dem Bericht des Bundesrats vom 25. Juni 2025 in Erfüllung der Motion 20.4264 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates («Angemessene Finanzierung der Palliative Care»).

 

Die Vergütung der Pflegeleistungen der Palliative Care dürfte sich mit der ab 2032 vorgesehenen Umsetzung der einheitlichen Finanzierung verbessern. Ab dann werden Pflegeleistungen, zu denen auch die spezialisierte Palliativpflege gehört, auf der Grundlage von neu vereinbarten Tarifen vergütet. Für die Übergangszeit bis 2032 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, den Beitrag der OKP für Pflegeleistungen der spezialisierten Palliative Care zu erhöhen. Das EDI hat nun die entsprechende Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) verabschiedet, die am 1. Januar 2027 in Kraft tritt.

 

Beteiligung der Versicherten an Pflegekosten muss angepasst werden

Der Beitrag der Versicherten an den Pflegekosten richtet sich heute nach dem höchsten OKP-Beitrag für Pflegeleistungen: Den Versicherten dürfen maximal 20 Prozent dieses Höchstbeitrags überwälzt werden. Um zu vermeiden, dass die vorgesehene Erhöhung des OKP-Beitrags für die spezialisierte Palliativpflege die maximale Beteiligung an den Pflegekosten für alle Versicherten erhöht, werden neu differenzierte Höchstbeiträge eingeführt. Damit wird gewährleistet, dass nur Versicherte mit Bedarf an spezialisierter Palliative Care potenziell eine höhere Beteiligung leisten müssen. An seiner Sitzung vom 12. Juni 2026 hat der Bundesrat die entsprechende Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) genehmigt. Damit erhält das EDI ab dem 1. August 2026 die Kompetenz, die massgebenden Höchstbeiträge in der KLV zu verankern.

 

Die Höchstbeiträge werden sich nach der etablierten Praxis richten: Für ambulante Pflegeleistungen beteiligen sich die Versicherten pro Tag weiterhin mit höchstens 15.35 Franken (20 Prozent des höchsten OKP-Beitrags von 76.90 Franken) an den Kosten für die Pflege. Im Pflegeheim beteiligen sich die Versicherten mit höchstens 23 Franken pro Tag an den Pflegekosten, was auch hier 20 Prozent des höchsten OKP-Beitrags von 115.20 Franken entspricht. Für Leistungen der spezialisierten Palliativpflege werden ebenfalls spezifische Höchstbeträge in der KLV verankert (höchstens 22.55 Franken im ambulanten Setting bzw. 30.40 Franken im spezialisierten Pflegeheim).

 

Restfinanzierung weiterhin Sache der Kantone

Die vorliegende KLV-Änderung dürfte einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Vergütung der spezialisierten Palliativpflege leisten. Die Erhöhung des OKP-Beitrags soll die Kantone indes nicht von ihrer Pflicht entbinden, auch in diesem Bereich eine sachgerechte Restfinanzierung vorzusehen. Zudem können die Kantone die Beteiligung der Versicherten an den Pflegekosten nach wie vor tiefer ansetzen oder sie ihnen vollständig erlassen. Patientinnen und Patienten sollen nach Möglichkeit nicht zusätzlich belastet werden.

 

 

Bundesamt für Gesundheit BAG