Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Juni 2017 entschieden, das revidierte Fortpflanzungsmedizingesetz und das Ausführungsrecht per 1. September 2017 in Kraft zu setzen. Damit kann die Präimplantationsdiagnostik (PID) in der Schweiz ab diesem Zeitpunkt unter gewissen Voraussetzungen angewendet werden. Für Laboratorien, die in der Fortpflanzungsmedizin und Präimplantationsdiagnostik tätig sind, gelten künftig strengere Qualitätskriterien.
Die Stimmberechtigten haben dem revidierten Fortpflanzungsmedizingesetz am 5. Juni 2016 deutlich zugestimmt, und damit der Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) im begrenzten Rahmen. Bei der PID wird ein im Labor erzeugter Embryo genetisch untersucht, bevor er der Frau in die Gebärmutter eingesetzt wird. Das Gesetz lässt diese genetische Untersuchung nur in zwei Fällen zu. Zum einen können sie Paare in Anspruch nehmen, die Träger einer schweren Erbkrankheit sind. Zum anderen können sich solche Paare für diese Untersuchung entscheiden, die auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen können. Alle weitergehenden Anwendungen bleiben verboten.
Das revidierte Fortpflanzungsmedizingesetz sieht weiter vor, dass für eine künstliche Befruchtung neu maximal zwölf statt wie bisher drei Embryonen pro Behandlungszyklus entwickelt werden dürfen. Zudem dürfen nicht verwendete Embryonen im Hinblick auf eine spätere Behandlung eingefroren werden.
Für Laboratorien, die in der Fortpflanzungsmedizin und der Präimplantationsdiagnostik tätig sind, werden die Anforderungen an Personal und Infrastruktur erhöht. Die Anforderungen sind in der Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) und in der Verordnung über die genetische Untersuchung beim Menschen (GUMV) festgelegt.
Bei PID-Verfahren sind in der Regel zwei Laboratorien beteiligt: Im reproduktionsmedizinischen Labor erfolgt die künstliche Befruchtung und die Entwicklung der Embryonen, denen für die PID eine oder zwei Zellen entnommen werden. Die genetische Untersuchung dieser Zellen erfolgt in einem genetischen Labor.
Die Vorlage zum Ausführungsrecht stiess in der fakultativen Vernehmlassung auf breite Zustimmung. Das revidierte Fortpflanzungsmedizingesetz und das Ausführungsrecht treten per 1. September 2017 in Kraft.
Bundesamt für Gesundheit
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